Die Politik steht im Wort

März 2019

Das BMG hat nun einen modifizierten Punkteplan veröffentlicht, um die Gleichpreisigkeit wiederherzustellen und die Weiterentwicklung der deutschen niedergelassenen Apotheken zu fördern.

Die Gleichpreisigkeit soll Überführung der Arzneimittelpreisverordnung in das SGB V gesichert werden. Durch dort zu treffende Regelungen soll die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versender im Erstattungsbereich der GKV garantiert werden.

Die Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen soll durch einen zusätzlichen „Honorartopf“ angestoßen werden. Zusätzlich soll der Nanofo erhöht werden und auch die Dokumentationsgebühr für BTM soll deutlich verbessert werden.

Wir werden sehen, wie diese Vorhaben in das anstehende Verfahren zum Gesetz zur Sicherheit in der Arzneimittelversorgung GSAV eingefügt werden. 

 

Apothekertag 2018

Nach einem eher allgemeinem Vortrag auf dem Apothekertag 2018 in München hat der Gesundheitsminister Spahn nun in der ABDA Mitgliederversammlung seine Vorstellung zur niedergelassenen Apotheke geäußert. Er sieht die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Apotheke vor Ort als Regelversorgung. Diese möchte er stärken. (lesen sie dazu seine Vorschläge) Parallel dazu möchte er aber den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln behalten und opfert ein konstitutives Element unseres solidarischen Gesundheitssystems: die Gleichpreisigkeit. Ausländische Apotheken sollen weiter einen wenn auch nach seinen Vorstellungen limitierten Rabatt geben können. Es bleibt vollkommen unklar, warum eine Einschränkung europarechtlich möglich sein soll, wenn der EuGH nationale Regelungen zur Preisbildung eben generell ausgeschlossen hat und der Minister unter Berufung darauf keine Neigungen zeigt, das CDU Wahlversprechen und den Koalitionsvertrag umszusetzen.

Übrigens hat bisher noch jeder Patient oder Kunde in der Apotheke, mit dem ich darüber gesprochen habe, nicht verstanden, warum ein Patient, der von der Krankenkassen Leistungen bezieht, einen Bonus bekommt und diesen behalten darf.

Einen Vorschlag aus unserer Liste, wie dem Problem der von ausländischen Versandapotheken gewährten Boni zu begegnen ist und der konform mit dem EuGH geht lesen Sie bitte hier:

Wenn denn die Gleichpreisigkeit durch ein vollständiges Verbot von Boni oder ein Verbot des Versandhandels für Rx Arzneimittel rechtlich und politisch nach Willen und Meinung des Ministers nicht durchsetzbar ist, müssen gleich lange Spieße eben auf der Kostenseite dargestellt werden. Versender gewähren wohl wegen besserer Kostenstrukturen (keine Gemeinwohlpflichten, andere Apothekenaufsicht etc.) und wegen des vom EuGH festgestellten eingeschränkten Leistungsangebotes je nach VK Boni von 2,50, 5 oder 10€. Diese Boni sind zusätzlich zu den 1,77€ Zwangsrabatt als Rabatt an die GKV abzuführen. Wie beim Notdienstfonds haben die Krankenkassen diesen Versandhandelsabschlag an den vom Minister bereits vorgeschlagenen Fonds abzuführen. Die Fondseinnahmen müssen für die Honorierung der Präsenzapotheken verwendet werden. Wenn Versandapotheken auf Basis des durch den EuGH gesetzten ausländischen Sonderrechts weiter zusätzlich Boni gewähren wollen, müssen wir das bis zu einem anderslautenden EuGH Urteil dulden. Eine Regelung von Boni im deutschen Recht würde den Zustand zementieren und deshalb darf es eines solche Regelung nicht geben.

Die Absicherung des politischen Willens gegen Versuche gesetzlicher Krankenkassen Rosinenpickerei mittels regelwidrigen Verhaltens zu betreiben ist ebenfalls einfach. Wie niedergelassene Apothekerinnen und Apotheker persönlich haften, so müssen die Vorstände der Krankenkassen ebenfalls persönlich für die Einhaltung der Regeln haften.


Vorschlag des Gesundheitsminister Spahn:

Stärkung der flächendeckenden Versorgung –
Weiterentwicklung der Apotheken – Sicherung der freien Apothekenwahl

Maßnahmen:
1. Einbindung der AMPreisV in § 129 SGB V zur Stärkung des sozialen Charakters der Preisbindung
• Einhaltung der Preisvorschriften wird Gegenstand des Rahmenvertrages und kann bei
Missachtung ggf. sanktioniert werden; keine Geltung für Privatpatienten
• sofern erneute EuGH-Befassung erfolgt, könnte dadurch Fokus verstärkt auf die mitgliedstaatliche
Kompetenz zur Ausgestaltung seines Gesundheitssystems gelegt werden (Art.
168 Abs. 7 AEUV)

2. Begrenzung der Boni auf 2,50 Euro je abgegebener Packung
• Möglichkeit der Boni-Gewährung für ausländische Apotheken wird auf 2,50 Euro je abgegebener
Packung begrenzt
• Dem Urteil des EuGH mit dem festgestellten erschwerten Marktzugang ausländischer
Versandapotheken wird durch Ermöglichung der Boni-Gewährung Rechnung getragen

3. Evaluierung der Entwicklungen im Rx-Markt
• Um zu verhindern, dass aus der Boni-Gewährung Verschiebungen der Marktanteile resultieren,
die die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährden, werden die Entwicklungen
der Marktanteile evaluiert.
• Sofern der Marktanteil des ausländischen Versandhandels 5 % übersteigt, werden die Möglichkeiten
zur Boni-Gewährung überprüft und reduziert.

4. Erhalt der freien Apothekenwahl
• Verbot von Einzelverträgen mit Krankenkassen mit abweichenden Preisen
• Verbot der Begünstigung der Versicherten durch die Krankenkasse bei Bezug im Ausland
• Beeinflussungsverbot für gesetzliche Krankenkassen und Bekräftigung der freien Apothekenwahl
• Verbot des „Makelns“ von Verschreibungen im ApoG / Sicherstellung der freien Apothekenwahl
auch nach flächendeckender Etablierung der elektronischen Verschreibung

5. Aufstockung der Finanzmittel des Nacht- und Notdienstfonds (+120 Mio. Euro)
• Durch die Erhöhung des Festzuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes
auf 32 Cent je abgegebener Packung eines Rx-Fertigarzneimittels wird die Notdienstpauschale
verdoppelt
• je geleistetem Vollnotdienst erhält eine Apotheke dann ca. 550 EUR

6. Zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen (+240 Mio. Euro)
• Apotheker und Kassen vereinbaren zusätzliche honorierte Dienstleistungen (z.B. Medikationsanalyse,
AMTS, Prävention, Erfassung definierter Gesundheitsparameter), auf die
Versicherte einen Anspruch haben _ Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss solcher
Vereinbarungen wird im SGB V geschaffen. Nichtabschluss der Vereinbarung wird sanktioniert.
• Die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt durch die Apothekerschaft
• Durch die Einführung der neuen Dienstleistungen werden gezielt die Apotheken vor Ort
unterstützt und die professionelle Weiterentwicklung des Heilberufs Apotheker/in gefördert.
• Finanzierung der Dienstleistungen erfolgt durch neuen Festzuschlag i. H. v. 32 Cent je abgegebener
eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels

7. Erhöhung der BtM-Vergütung (+15 Mio. Euro)
• Durch Änderung in der AMPreisV wird die BtM-Vergütung um 15 Mio. Euro erhöht
• Erhöhung trägt mit dem Dokumentationsaufwand Rechnung

8. Verbesserung der Qualität bei Versandhandel und Botendienst und Legaldefinition des Botendienstes
• Um Qualität und Wirksamkeit von ausgelieferten Arzneimitteln zu gewährleisten, werden
einzelne Anforderungen wie Temperaturkontrolle an den Versandhandel und den Botendienst
konkretisiert
• Durch Einfügung einer Legaldefinition des Botendienstes können bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten
zwischen Versandhandel und Botendienst ausgeräumt werden
• Botendienst könnte für E-Rezepte als Alternative zum Versandhandel „ausgebaut“ werden